§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Asperg e. V., nachstehend kurz der Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Asperg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder* erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
1. Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung;
2. Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung;
3. Förderung des Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung;
4. Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.
5. Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
1. eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten;
2. die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.
3. die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung;
4. durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen;
5. Durchführungen von Unterweisungen u. a. Lehrgängen, Rundgängen etc.;
6. durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins, sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg;
7. durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“.
Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des
Vereins.
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- (KOGL) bzw. Bezirks Obst- und Gartenbauverband und unmittelbar über diesen dem LOGL (Landesverband für Obstbau, Garten- und Landschaft Baden-Württemberg e. V.) angeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Angehörige aus der Familie eines ordentlichen Mitglieds können als Familienmitglieder mit einem reduzierten Beitrag beitreten. Jugendliche Angehörige werden ab dem 18. Lebensjahr als Vollmitglied geführt.
Minderjährige Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr dürfen vor dem Beginn des 18. Lebensjahrs an den Versammlungen des Vereins teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt und sind nicht wählbar.
Eintritt
Um Mitglied zu werden, muss der Beitrittswillige einen schriftlichen Antrag stellen. Über den Antrag beschließt der Vorstand. Bei Ablehnung ist diese schriftlich zu
begründen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 30. September dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Ausschluss
Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält. Er ist durch einen Brief anzudrohen. Das Mitglied muss Gelegenheit gehabt haben, sich zu äußern. Der erfolgte Ausschluss ist ebenfalls durch einen Brief mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist hinzuweisen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
b) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens fünf Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen;
c) die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
d) an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen;
b) sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
c) die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten;
d) die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 7 der Satzung fristgerecht abzuliefern;
e) für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. Ausschüsse (wenn erforderlich)
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Jedes ordentliche (ab 18J) und jedes fördernde Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder wenn vorhanden per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat zeitnah (in der Regel innerhalb von zwei Monaten) stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts;
2. die Entlastung des Vorstands;
3. die Wahl des Vorstands;
4. die Festsetzung der Jahresbeiträge;
5. die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand;
6. die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern;
7. die Bestellung von Rechnungsprüfern;
8. die Änderung der Satzung;
9. die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung;
10. die Beschlussfassung über Anträge.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.)
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. und dem Beirat
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand, auf mehrere Vorstandsmitglieder oder einem Ausschuss zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
§ 10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln und ist allein zeichnungsberechtigt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert vier Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird in der folgenden Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zeitnah gewählt.
§ 11 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Den Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall sachverständige Berater beizuziehen.
§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens vier weiteren gewählten Vereinsmitgliedern. Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes hinzuzuziehen.
§ 13 Ausschüsse
Ausschüsse für verschiedenen Aufgabenbereiche werden mit Zustimmung des Vorstandes gebildet und aufgelöst.
Die Ausschüsse sind für alle Mitglieder offen.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Sprecher. Er koordiniert die Arbeit seines Ausschusses, beruft die Ausschuss-Sitzungen ein und leitet sie. Er ist für die Arbeit seines Ausschusses verantwortlich.
Die Ausschüsse arbeiten selbstständig und sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Über ihre Arbeit soll ein Protokoll angefertigt werden.
§ 14 Kassenprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Kassenführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.
Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 15 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragen kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder wenn vorhanden per E-Mail zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Asperg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.
§ 18 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 19 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Als Verein halten wir uns an die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz.
(2) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und
verändert.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personen-bezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
(6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinaus-gehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(8) Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
(9) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(10) Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
(11) Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.
(12) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.
(13) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden
Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.
Diese Satzung tritt, nach einstimmiger Zustimmung der Mitgliederversammlung, am 12.04.2024 in Kraft.
Eintragung im Vereinsregister (VR200176) erfolgte am 18. Juni 2024.